Allgemeines Feuerverbot auf dem Gebiet der Gemeinde Hittnau

13. Juli 2026

Ab Montag, 13. Juli 2026, 12:00 Uhr, und bis auf Widerruf gilt folgendes:

Die anhaltende Trockenheit und die Wetteraussichten deuten auf eine weitere Verschärfung der Waldbrandgefahr hin. Der Kanton verhängte bereits ein entsprechendes Feuerverbot in Wäldern und in Waldesnähe. Aufgrund der extremen Trockenheit und der Wetterprognose (es werden keine ausgiebigen und flächendeckenden Regenfälle erwartet) drängt es sich auf, ergänzend zum kantonalen Feuerverbot im Wald und in Waldnähe das gesamte Gebiet der Gemeinde Hittnau vor Bränden zu schützen.

Gestützt auf § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB; LS 861.12) sieht sich der Gemeinderat in der Pflicht, ein allgemeines Feuerverbot mittels Präsidialverfügung zu erlassen, umfassend das Entfachen und Betreiben von offenem Feuer im Freien und insbesondere auch das Grillieren mit Holz, Kohle, Holzkohle, dies auch an dafür eingerichteten Feuerstellen, auf Balkonen und Gartensitzplätzen sowie Dachterrassen, das Entzünden von Feuerwerk, inkl. Kleinfeuerwerk, und von Fackeln sowie das Steigenlassen von sogenannten Himmelslaternen, Ballonen mit Wunderkerzen, Glücks- und Wunschlaternen oder dergleichen.

Bis auf Weiteres erlaubt bleibt das Verwenden eines Gas- oder Elektrogrills im Freien, auf Balkonen und Gartensitzplätzen sowie Dachterrassen, bleibt bis auf Weiteres erlaubt, dies bei Anwendung der nötigen Sorgfalt (Aufstellen des Gerätes auf kippsicherem und feuerfestem Untergrund) und vorbehältlich anderslautender Regeln der jeweiligen Hausverwaltung oder Entscheidungsträgern.

Die Missachtung des Verbots stellt einen Verstoss gegen die Strafbestimmung von § 38 in Verbindung mit § 1 und § 12 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG; LS 861.1) dar und führt zu einer Verzeigung an die sachlich zuständige Untersuchungsbehörde.

Das Feuerverbot umfasst folgende Regelungen:

  • Kein Entfachen und Betreiben von offenem Feuer im Freien, sowohl auf öffentlichem wie auch privatem Grund (eingeschlossen eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen, Einweggrills auf Gartensitzplätzen, Balkonen und Dachterrassen), insbesondere auch kein Grillieren mit Holz, Kohle, Holzkohle oder anderen Brennstoffen;
  • Kein Wegwerfen von brennenden oder glühenden Gegenständen, insbesondere Zigaretten und andere Raucherwaren oder Streichhölzer;
  • Kein Abbrennen von Feuer- und Kleinfeuerwerken (inkl. Vulkane, usw.) und Zündkörpern jeglicher Art;
  • Kein Anzünden von Fackeln;
  • Kein Steigenlassen von «Himmelslaternen», Glücks- und Wunschlaternen, Heissluftballonen, Ballonen mit Wunderkerzen und dergleichen.

Dieses Feuerverbot gilt ab Montag, 13. Juli 2026, 12:00 Uhr, und bis auf Widerruf.

Voraussetzung für eine Aufhebung des Verbotes bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Statthalter des Bezirks Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten. Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Politische Gemeinde Hittnau
Der Gemeinderat

Zugehörige Objekte

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2026-07-13 Präsidialverfügung Feuerverbot (PDF, 641 kB) Download 0 2026-07-13 Präsidialverfügung Feuerverbot