Schutzraumbaupflicht

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Schutzraumbaupflicht

Das Bauvorhaben erfüllt die Voraussetzungen, dass auf die Erstellung eines Schutzraumes verzichtet werden kann. Ein entsprechender Antrag um Leistung eines Ersatzbeitrages Typ 2 ist über…

Das Bauvorhaben erfüllt die Voraussetzungen, dass auf die Erstellung eines Schutzraumes verzichtet werden kann. Ein entsprechender Antrag um Leistung eines Ersatzbeitrages Typ 2 ist über das Kontrollorgan für den baulichen Zivilschutz an das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich zu stellen. Verzichtet die Bauherrschaft auf die Erstellung des Schutzraumes, so hat sie für jeden nicht erstellten Schutzplatz einen Ersatzbeitrag vor Baubeginn der Gemeinde zu entrichten (Art. 46 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 3 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)).

Kontrollorgan für den baulichen Zivilschutz Hittnau
SCHULTHESS + DOLDER AG
Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau
Rapperswilerstrasse 41
8620 Wetzikon
Telefon: 044 934 30 10
E-Mail: info@schudo.ch

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