Baurekursgericht weist Rekurs der Gemeinde zum Thema Windkraftanlagen ab
Die Stimmberechtigten haben seinerzeit einer Einzelinitiative zugestimmt und in der Bauordnung einen Mindestabstand von 800 m für industrielle Windenergieanlagen zu bewohnten Liegenschaften festgesetzt. Die Baudirektion Zürich hat die Genehmigung dazu verweigert und der Gemeinderat dagegen Rekurs erhoben. Das Baurekursgericht Zürich hat diesen Rekurs nun abgewiesen.
Ralf Krummenacker hat im Sommer 2023 eine Einzelinitiative «Mindestabstand von Windrädern» eingereicht. Diese verlangte, dass die Bauordnung mit einem Artikel zu ergänzen ist, dass zwischen zeitweise oder dauerhaft bewohnten Liegenschaften und Windenergieanlagen ein Mindestabstand von 800 Metern einzuhalten ist.
Die Stimmberechtigten haben an der Gemeindeversammlung vom 27. November 2023 der Initiative zugestimmt und einen neuen Artikel in der Bauordnung festgelegt. Wie im Vorfeld angekündigt, hat die Baudirektion Zürich am 10. Januar 2025 die vom Souverän beschlossene Teilrevision der Bauordnung (=Ergänzung) nicht genehmigt bzw. die Genehmigung verweigert. Dagegen hat der Gemeinderat beim Baurekursgericht Zürich Rekurs eingereicht. Dieses hat nun den Rekurs mit Entscheid vom 4. März 2026 erstinstanzlich vollumfänglich abgewiesen.
Der 57-seitige umfassende und komplexe Rekursentscheid kommt zum Schluss, dass die Gemeinde über keine generelle Kompetenz verfügt, in übergeordneten Zonen (=Landwirtschaftszone, Wald, kantonale und regionale Freihaltezonen) eigene Regelungen zu erlassen. Vor diesem Hintergrund ist die verabschiedete Bauvorschrift rechtswidrig. Ferner ist unstatthaft, allgemeine Kriterien für die Landschaftsverträglichkeit festzulegen, bevor für Windkraftanlagen standortabhängige, individuelle Interessenabwägungen vorgenommen worden sind. Die erlassene Vorschrift ist somit auch unzweckmässig – so das Urteil.
Unter juristischen Gesichtspunkten und dem heute geltenden Recht ist eine Beschwerde bzw. ein Weiterzug ans Verwaltungsgericht Zürich als chancenlos einzuordnen. Zudem haben sich die richtplanerischen Rahmenbedingungen in der Zwischenzeit verändert. In Hittnau sind keine sog. Potenzialgebiete für Windenergieanlagen mehr festgelegt. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat gestützt auf die Kompetenzlegitimation nach § 172 Gemeindegesetz – und in Absprache mit dem Initianten - entschieden, den Entscheid des Baurekursgerichts Zürich zu akzeptieren und auf einen Weiterzug zu verzichten.
Politische Gemeinde Hittnau
Der Gemeinderat