Rückschnitt von Sträuchern und Bäumen

2. Oktober 2026

Es gibt Orte, an welchen das Strassenprofil meistens schmal ist. Der Fussgänger- und Fahrzeugverkehr kann aufgrund von überhängenden Ästen von Bäumen oder Hecken und Sträuchern aus Vorgärten beeinträchtigt werden. So wird häufig die Sicht an Einmündungen, Ausfahrten und Kreuzungen eingeschränkt. Die Bäume, Sträucher und hohen Gräser – einschliesslich der Strassenborde entlang der Strassen und Gehwege – müssen immer auf die gesetzlich vorgeschriebenen Höhen und Abstände zurückgeschnitten werden. Die Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Der Strassenbereich ist bis zu einer Höhe von 4.5 m, Rad- und Fusswege bis zu einer Höhe von 2.65 m, von überhängenden Zweigen freizuhalten. Sträucher dürfen nicht in den Luftraum des Strassenraums hervorstehen. Grünhecken müssen mindestens 50 cm vom Fahrbahnrand entfernt gepflanzt und ständig auf den Fahrbahnrand zurückgeschnitten werden.

Nur wenn bei Einmündungen die notwendigen Sichtverhältnisse gewährleistet sind, können alle Verkehrsteilnehmende einander rechtzeitig erblicken und einschätzen. Die Verkehrssicherheit und die dazugehörigen Übersichtsverhältnisse sind jederzeit zu gewähren.

Die Eigentümer:innen von Grundstücken an Strassen und Fusswegen sollten daher Bäume, Sträucher und hohe Gräser inklusive Strassenborde, die in den öffentlichen Grund hineinwachsen, jeweils selbstständig zurückschneiden.

Die gesetzlichen Bestimmungen finden Sie in der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) vom 1. Dezember 2024 und in Art. 12 der Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Hittnau vom 1. August 2022.

Politische Gemeinde Hittnau
Abteilung Tiefbau + Infrastruktur