Pfäffikon / Hittnau, Hittnauer-/Pfäffikerstrasse

11. September 2026

Das genannte Projekt wird gemäss § 16 und § 17 StrG öffentlich aufgelegt.

Die Pfäffiker- und die Hittnauerstrasse wird vom Kreisel Freienstein in Pfäffikon bis zum Dorfeingang Hittnau instand gestellt. Die Bushaltestelle Rainstrasse soll in beiden Richtungen behindertengerecht erstellt werden.

In der Fahrbahn soll ein lärmarmer Belag eingebaut und im Rad-/Gehweg die Deckschicht ersetzt werden. Im Zuge dieser Arbeiten soll auch die Beleuchtung, und die Strassenentwässerung angepasst werden. Zudem sollen drei neue Bäume gepflanzt und zwei ersetzt werden. Ausserdem wird die ehemalige Bushaltestelle vis a vis der Einmündung Balchenstal zurückgebaut.
 

Angaben zur Auflage
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht auf.

Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojektExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.e digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.

 

Rechtliche Hinweise
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

 

Ergänzende rechtliche Hinweise
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonst wie in ihren schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Hittnau, Abteilung Tiefbau + Infrastruktur, Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, PM Ost, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.

 

Einsprachen:
Frist und Gegenstand:

Einwendungen und Anregungen zum Projekt sind innerhalb dieser Frist, in schriftlicher Form an die Gemeinde Hittnau, Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Strassenregion IV, Affeltrangerstrasse 8, 8340 Hinwil, einzureichen.

 

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 12. Oktober 2026

 

Kontaktstelle
Kanton Zürich, Baudirektion
Tiefbauamt
Strassenregion IV
Affeltrangerstrasse 8
8340 Hinwil

 

Politische Gemeinde Hittnau
Abteilung Tiefbau + Infrastruktur