Bauprojekt: Bund 26-0064 Hittnau, Pfäffikon - Leerrohranlage ab der Transformatorenstation (TS) Balchenstal

14. August 2026

Bundesbehörde
Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Peter Kreissig

Betriebsinhaber
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)

Gesuchsteller
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Netzregion Oberland

Angaben zum Projekt
Bund 26-0064 Hittnau, Pfäffikon - Leerrohranlage ab der Transformatorenstation (TS) Balchenstal
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
Gemeinden: Hittnau, Pfäffikon ZH
Standorte: 8335 Hittnau, 8330 Pfäffikon ZH
Lage: Hittnauerstrasse, Alte Längistrasse

L-0232546.2
Leerrohranlage PE 150 ab der Transformatorenstation Balchenstal in Hittnau bis zur Brandstrasse in Pfäffikon
▪ Erweiterung der bestehenden Leerrohranlage
▪ Neubau ab der Brandstrasse (Pfäffikon) entlang der Hittnauerstrasse und Alte Längistrasse sowie im Flur Leuweid bis zur Balchenstalstrasse (Hittnau)
Koordinaten: 2703619 / 1247361 nach 2703000 / 1247060

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Stationsstrasse 15
8623 Wetzikon ZH

im Namen von

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Ueberlandstrasse 2
8953 Dietikon

das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen liegen wie folgt vom 14. August 2026 bis 14. September 2026 während den Bürozeiten
öffentlich auf:
▪ Gemeindeverwaltung Hittnau, Planung + Hochbau, Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau
▪ Gemeindeverwaltung Pfäffikon, Bau und Umwelt, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmebewilligung:
▪ Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/pub/7420/2b365a8a1f online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in den genannten Gemeinden aufgelegten Unterlagen.

Rechtliche Hinweise
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Kontaktstelle:
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Hinweis:
Bei der Publikation sind die gesetzlichen Fristenstillstände (Art. 22a VwVG) zu beachten.
b. vom 15. Juli bis und mit 15. August

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 14. September 2026

Politische Gemeinde Hittnau
Abteilung Planung + Hochbau

Hittnau, 14. August 2026

Zugehörige Objekte

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