Erinnerung: Absolutes Feuerverbot inkl. Feuerwerk und Kleinfeuerwerk

27. Juli 2026
Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen halten an. Die Gemeinde erinnert deshalb an das seit dem 13. Juli 2026 geltende allgemeine Feuer- und Feuerwerksverbot. Um Brände zu verhindern, bleibt das Abbrennen von offenem Feuer sowie das Zünden von Feuerwerk im gesamten Gemeindegebiet weiterhin strikt untersagt (auch am 1. August und darüber hinaus).

Der Kanton verhängte bereits ein entsprechendes Feuerverbot in Wäldern und in Waldesnähe. Aufgrund der extremen Trockenheit und der Wetterprognose (es werden keine ausgiebigen und flächendeckenden Regenfälle erwartet) drängte es sich auf, ergänzend zum kantonalen Feuerverbot im Wald und in Waldnähe das gesamte Gebiet der Gemeinde Hittnau vor Bränden zu schützen.

Gestützt auf die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz sah sich der Gemeinderat in der Pflicht, ein allgemeines Feuerverbot mittels Präsidialverfügung zu erlassen, umfassend das Entfachen und Betreiben von offenem Feuer im Freien und insbesondere auch das Grillieren mit Holz, Kohle, Holzkohle, dies auch an dafür eingerichteten Feuerstellen, auf Balkonen und Gartensitzplätzen sowie Dachterrassen, das Entzünden von Feuerwerk, inkl. Kleinfeuerwerk, und von Fackeln sowie das Steigenlassen von sogenannten Himmelslaternen, Ballonen mit Wunderkerzen, Glücks- und Wunschlaternen oder dergleichen.

Bis auf Weiteres erlaubt bleibt das Verwenden eines Gas- oder Elektrogrills im Freien, auf Balkonen und Gartensitzplätzen sowie Dachterrassen, bleibt bis auf Weiteres erlaubt, dies bei Anwendung der nötigen Sorgfalt (Aufstellen des Gerätes auf kippsicherem und feuerfestem Untergrund) und vorbehältlich anderslautender Regeln der jeweiligen Hausverwaltung oder Entscheidungsträgern.

Das Feuer- und Feuerwerksverbot umfasst folgende Regelungen:

  • Kein Entfachen und Betreiben von offenem Feuer im Freien, sowohl auf öffentlichem wie auch privatem Grund (eingeschlossen eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen, Einweggrills auf Gartensitzplätzen, Balkonen und Dachterrassen), insbesondere auch kein Grillieren mit Holz, Kohle, Holzkohle oder anderen Brennstoffen;
  • Kein Wegwerfen von brennenden oder glühenden Gegenständen, insbesondere Zigaretten und andere Raucherwaren oder Streichhölzer;
  • Kein Abbrennen von Feuer- und Kleinfeuerwerken (inkl. Vulkane, usw.) und Zündkörpern jeglicher Art;
  • Kein Anzünden von Fackeln;
  • Kein Steigenlassen von «Himmelslaternen», Glücks- und Wunschlaternen, Heissluftballonen, Ballonen mit Wunderkerzen und dergleichen.

Dieses Feuerverbot gilt seit dem Montag, 13. Juli 2026, 12:00 Uhr, und dauert bis auf Widerruf.

Voraussetzung für eine Aufhebung des Verbotes bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen.

Politische Gemeinde Hittnau
Der Gemeinderat