Publikation der vorläufigen Wahlvorschläge für die Erneuerungswahl der Behörden der Politischen Gemeinde, Schulgemeinde sowie der reformierten Kirchgemeinde und deren Präsidentin bzw. Präsidenten für die Amtsdauer 2026 – 2030
Gestützt auf die Wahlanordnung vom 6. Oktober 2025 sind für die Erneuerungswahl der Mitglieder der Behörden der Politischen Gemeinde, Schulgemeinde sowie der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde und deren Präsidentin bzw. Präsidenten innert der festgesetzten Frist folgende Wahlvorschläge eingereicht worden.
Bitte beachten Sie die unten angehängte amtliche Publikation für die Kandidaturen und Einzelheiten.
Gemäss § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) können innert einer Frist von 7 Tagen, bis spätestens 3. Dezember 2025, 16:00 Uhr die eingereichten Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 Verordnung über die politischen Rechte [LS 161.1]).
Wählbar in
- die Gemeindebehörden ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Hittnau hat (§ 23 GPR und Art. 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung sowie Art. 5 Abs. 1 der Schulgemeindeordnung);
- die Kirchenpflege ist, wer
- Mitglied der Landeskirche ist;
- über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt;
- das 18. Altersjahr vollendet hat und
- die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt
(§ 23 GPR, Art. 20 Abs. 2 Kirchenordnung und Art. 5 der Kirchgemeindeordnung Hittnau).
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn sie das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z. B. Partei, politische Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zusätzlich oder anstelle des Vornamens kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname). Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde (die noch auf keinem anderen Formular während der ersten Frist unterzeichnet haben) unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag je Behörde unterzeichnen.
Formulare für Wahlvorschläge können während der Öffnungszeiten am Schalter der Gemeindeverwaltung bezogen oder auf der Website der Gemeinde Hittnau heruntergeladen werden.
Sofern während der Frist von 7 Tagen die bereits eingereichten Wahlvorschläge nicht geändert oder zurückgezogen, oder keine neuen Wahlvorschläge eingereicht werden, erfolgt keine weitere Publikation der Wahlvorschläge. Stimmen die Wahlvorschläge nach Ablauf der siebentägigen Frist nicht mit den heute veröffentlichten Wählvorschlägen überein, werden die definitiven Wahlvorschläge am 8. Dezember 2025 auf der Website der Gemeinde amtlich publiziert (§ 53 Abs. 4 GPR).
Die Urnenwahl findet gemäss Wahlanordnung vom 6. Oktober 2025 am Sonntag, 8. März 2026 statt.
Für die Politische Gemeinde und Schulgemeinde gilt: In Anwendung von Art. 7 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde sowie Art. 8 der Schulgemeindeordnung i.V.m. § 55 Abs. 1 GPR erhalten die Stimmberechtigten einen leeren Wahlzettel und ein Beiblatt, auf welchem die Namen aller vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind. Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung.
Für die Kirchenpflege gilt: In Anwendung von Art. 6 der Kirchgemeindeordnung Hittnau i.V.m. § 55a Abs. 2 GPR erhalten die Stimmberechtigten einen gedruckten Wahlzettel, der die Namen aller vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge enthält. Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung. Sofern mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt.
Rechtsmittelbelehrung
Für die Politische Gemeinde und Schulgemeinde gilt: Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.
Für die Kirchenpflege gilt: Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs bei der Bezirkskirchenpflege Pfäffikon, c/o Patrick Schwarzer, Beggingerstrasse 116, 8226 Schleitheim erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Politische Gemeinde Hittnau
Der Gemeinderat (wahlleitende Behörde)
Zugehörige Objekte
| Name | |||
|---|---|---|---|
| 2025-11-26 Amtliche Publikation Vorläufige Wahlvorschläge (PDF, 189.31 kB) | Download | 0 | 2025-11-26 Amtliche Publikation Vorläufige Wahlvorschläge |