Wahlanordnung der Gemeinde Pfäffikon betreffend Erneuerungswahl Notarin/Notar für die Amtsdauer 2026 – 2030 am 8. März 2026

17. Oktober 2025

Als wahlleitende Behörde für die Erneuerungswahl Notarin/Notar für die Amtsdauer 2026 – 2030 am 8. März 2026, ordnet die Gemeinde Pfäffikon die Wahl an. Die Kreisgemeinden publizieren die Wahlanordnung analog jener der wahlleitenden Behörde. Beachten Sie dafür das angehängte Dokument.

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Gemäss Art. 39 lit. c Gesetz über die politische Rechte (GPR) und § 23 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) wählen die Stimmberechtigten die Notarin/den Notar an der Urne. Der Gemeinderat als wahlleitende Behörde des Notariatskreises Pfäffikon ZH (Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon) ordnet den 1. Wahlgang der Erneuerungswahlen des Notars/der Notarin für die Amtsdauer 2026 – 2030 auf den 8. März 2026 an.

Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am 14. Juni 2026 statt.

Gesetzliche Grundlagen
Die Wahlen erfolgen nach den Vorschriften des GPR und der zugehörigen VPR sowie der GO.

Wählbarkeit und Wahlkreis
Wählbar als Notarin oder Notar ist gemäss § 10 Notariatsgesetz (NotG) jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz im Kanton Zürich hat und das Wahlfähigkeitszeugnis als Notarin/Notar besitzt.

Wahlzettel / Einsatz eines Beiblatts
Es wird gemäss Art. 48 GPR ein Vorfahren durchgeführt und gemäss § 55 GPR den Stimmberechtigten ein leerer Wahlzettel und ein Beiblatt zugestellt, sofern die eingegangenen Wahlvorschläge keine stille Wahl zulassen.

Vorverfahren
Wahlvorschläge (inklusive Wahlfähigkeitszeugnis als Notarin/Notar) müssen bis spätestens Mittwoch, 26. November 2025, 12.00 Uhr bei der Gemeinderatskanzlei, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR). Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeinderatskanzlei Pfäffikon (Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon) via Download auf der Website bezogen werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist werden die Namen der vorgeschlagenen Personen veröffentlicht und eine 7-tägige Frist angesetzt, innert welcher die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Wahlvorschläge
Wahlvorschläge für den 1. Wahlgang gelten gemäss § 84a GPR auch für den 2. Wahlgang. Bis spätestens Montag, 23. März 2026, 12.00 Uhr können gültige Wahlvorschläge für den 2. Wahlgang zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Das Wahlergebnis des 1. Wahlgangs wird am Freitag, 13. März 2026 amtlich publiziert.

Stille Wahlen
Gemäss § 39 lit. c i.V.m. 54 Abs. 1 GPR ist eine stille Wahl für die Erneuerungswahl der Notarin/des Notars vorgesehen, wenn nur eine Person zur Wahl vorgeschlagen wird.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.

 

Gemeinderat Pfäffikon, Wahlleitende Behörde
Pfäffikon, 17. Oktober 2025

Zugehörige Objekte

Name
Amtliche Publikation Wahlanordnung Erneuerungswahl NotarIn (PDF, 108.22 kB) Download 0 Amtliche Publikation Wahlanordnung Erneuerungswahl NotarIn