Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet

11. März 2024

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Gestützt auf § 15e der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) vom 14. Oktober 1992 hat die Gemeinde Hittnau den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet erarbeitet. Der Gemeinderat legt die Gewässerraumfestlegung im Siedlungsgebiet im Sinne von § 15g HWSchV öffentlich auf.

Gestützt auf § 15i HWSchV liegen die Unterlagen vom 11. März bis und mit 10. Mai 2024 während 60 Tagen bei der Gemeindeverwaltung, Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau, zu den üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Die Gewässerräume sind zudem im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

Rechtsmittelbelehrung
Gemäss § 15g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis zum 10. Mai 2024 mit schriftlicher Begründung im Doppel bei der Politischen Gemeinde Hittnau, Abteilung Tiefbau + Infrastruktur, Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau, eingereicht werden.

Politische Gemeinde Hittnau
Abteilung Tiefbau + Infrastruktur

Hittnau, 11. März 2024