Rückforderung der MWSt-Vorsteuer wird geprüft
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) pflegte bis zum Bundesgerichtsentscheid BGE 149 II 43 vom 22. November 2022 folgende Praxis: Bei Investitionen kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn sie mit Steuergeldern finanziert werden. Aus Sicht der ESTV handelt es sich bei der Verwendung von Steuergeldern um Subventionen, die nicht steuerbar sind. Mit dem Bundesgerichtsentscheid hat die Praxis grundlegend geändert, mit folgenden Auswirkungen auf das Gemeindewesen:
- Vorsteuern für die Infrastruktur können zurückgefordert werden, wenn die betreffende Dienststelle steuerbare Umsätze erzielt.
- Werden Betriebsdefizite von Dienststellen mit Steuergeldern finanziert, kann die Vorsteuer vollständig abgezogen werden, sofern die betreffende Dienststelle Umsätze aus steuerbaren Tätigkeiten erzielt.
Aktuell rechnet die Politische Gemeinde Hittnau die Mehrwertsteuer ausschliesslich für die Eigenwirtschaftsbetriebe «Wasser», «Abwasser» und «Abfallwirtschaft» ab. Gemäss der neuen Rechtslage besteht die Möglichkeit, dass die Politische Gemeinde und die Schulgemeinde die Vorsteuer rückwirkend für die letzten 20 Jahre sowie für geplante Investitionen zurückfordern können, indem sie bisher von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze freiwillig versteuern (sog. Option). Die Abteilung Finanzen + Soziales hat von PricewaterhouseCoopers (PwC) eine Offerte für die Prüfung der Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Rückforderung der Vorsteuer für Investitionen eingeholt.
Mit GRB 2 vom 22. Januar 2025 wurde für die Abklärungen für eine Optierung der Mehrwertsteuer ein Kredit von CHF 20'000 bewilligt, wobei sich die Schulgemeinde an den Kosten im Ausmass von 2/5 oder CHF 8’000 beteiligt. Der Dienstleistungsauftrag wird der PricewaterhouseCoopers in Zürich vergeben.
Politische Gemeinde Hittnau
Abteilung Finanzen + Soziales
Hittnau, 23. Januar 2025