Grabschmuck beim Gemeinschaftsgrab

11. Dezember 2024

Art. 181 der Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen regelt folgendes über den Grabschmuck beim Gemeinschaftsgrab: Bei einer Bestattung ist das Aufstellen von Grabschmuck (Kränzen, Schalen, persönlichen Gegenständen usw.) während höchstens vier Wochen nach der Beisetzung gestattet. Ist diese Frist abgelaufen oder der Blumen- und Grabschmuck verwelkt, wird dieser vom Friedhofsgärtner entfernt.

Grabschmuck in kleinem Umfang kann auf dem dafür vorgesehenen Ort beim Gemeinschaftsgrab platziert werden. Zwei im Boden eingelassene Basaltplatten weisen auf diesen Ort hin. Der Friedhofsgärtner entfernt Grabschmuck, der nicht diesen Bestimmungen entspricht oder optisch nicht mehr ansprechend ist.

Die Gemeinde gestattet nach Absprache mit dem Friedhofsgärtner über die Weihnachtstage Grabschmuck neben den zwei vorgesehenen Platten beim Gemeinschaftsgrab.

Wir bitten die Angehörigen private Pflanzen, Schalen und sonstige Gegenstände, auf die Anspruch erhoben wird und nicht auf den dafür vorgesehenen Platten stehen, bis am Sonntag, 22. Januar 2025 wieder abzuholen. Anschliessend werden verblühte Pflanzen und alte oder kaputte Gegenstände ohne Anspruch auf eine Entschädigung abgeräumt und fachgerecht entsorgt.

Politische Gemeinde Hittnau
Abteilung Sicherheit + Gesellschaft

Hittnau, 11. Dezember 2024