Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Behörden der Politischen Gemeinde, Schulgemeinde sowie der reformierten Kirchgemeinde
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 – 2030 auf den Sonntag, 8. März 2026 festgesetzt.
Gemäss den Gemeindeordnungen der Politischen Gemeinde, der Schulgemeinde und der reformierten
Kirchengemeinde sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:
- 5 Mitglieder des Gemeinderates inkl. dessen Präsident/in
- 5 Mitglieder der Schulpflege inkl. deren Präsident/in
- 7 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission inkl. deren Präsident/in
- 4 Mitglieder der Sozialbehörde
- 7 Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege inkl. deren Präsident/in
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.
Die Wahlen werden gemäss den Gemeindeordnungen der Politischen Gemeinde (Art. 7), Schulgemeinde (Art. 8) sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.
Die Wahl der Kirchenpflege gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung Hittnau wird an der Urne mit einem gedruckten Wahlzettel durchgeführt. Sofern mehr Kandidierende vorgeschlagen werden, als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang für die Kirchenpflege mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt.
Für die Wahlen findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 17. November 2025, 18:00 Uhr, beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 16:00 Uhr, können gültige Wahlvorschläge (für den zweiten Wahlgang) zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 9. März 2026 amtlich publiziert.
Wählbar in
- die Gemeindebehörden ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Hittnau hat (§ 23 GPR und Art. 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung sowie Art. 5 Abs. 1 der Schulgemeindeordnung);
- die Kirchenpflege ist, wer
- Mitglied der Landeskirche ist;
- über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt;
- das 18. Altersjahr vollendet hat und
- die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt
(§ 23 GPR, Art. 20 Abs. 2 Kirchenordnung und Art. 5 der Kirchgemeindeordnung Hittnau).
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn sie das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z. B. Partei, politische Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zusätzlich oder anstelle des Vornamens kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname). Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag je Behörde unterzeichnen.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan (Website) veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 26. November 2025 bis 3. Dezember 2025, 16:00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge können während der Öffnungszeiten am Schalter der Gemeindeverwaltung bezogen oder auf der Website der Gemeinde Hittnau heruntergeladen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.
Politische Gemeinde Hittnau
Der Gemeinderat (wahlleitende Behörde)
Zugehörige Objekte
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2025-10-06 AP Wahlanordnung Erneuerungswahlen (PDF, 146.91 kB) | Download | 0 | 2025-10-06 AP Wahlanordnung Erneuerungswahlen |