Adressauskunft

Benötigen Sie eine Adressauskunft aus dem Einwohnerregister?
Adressauskünfte werden nur schriftlich und gegen Gebühren erteilt.

Einfache Adressauskunft
Gemäss § 18 MERG* und § 16 lit. a des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG).

*Abs. 1: Bekanntgabe von Daten einer Person an Private: Die Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt.

Erweiterte Adressauskunft
Gemäss § 18 MERG* und §§ 16 lit. a und 17 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG)

*Abs. 2: Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie nur bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und kein überwiegendes Interesse entgegensteht. Dem Schreiben ist glaubhaft ein berechtigtes Interesse in schriftlicher Form beizulegen.

Über das allfällige Bestehen einer Massnahme im Sinne des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts darf die Einwohnerkontrolle keine Auskunft geben. Falls Sie für Ihre Geschäfte auf die Information über die Einschränkung der Handlungsfähigkeit einer Person angewiesen sind, verweisen wir Sie an die KESB Bezirk Pfäffikon ZH. Dem Schreiben ist glaubhaft ein berechtigtes Interesse in schriftlicher Form beizulegen (Art. 451 ZGB).

Gebühren einfache Adressauskunft (§ 18 Abs. 1 MERG)
Bei einer einfachen Adressauskunft (Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug) ist kein Interessensnachweis erforderlich.

  • CHF 15.00

Gebühren erweiterte Adressauskunft (§ 18 Abs 2 MERG)
Bei einer erweiterten Adressauskunft (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Heimatort, Zivilstand, Datum von Zu- und Wegzug, Zuzugs- sowie Wegzugsort) ist zusätzlich ein Interessensnachweis erforderlich.

  • CHF 30.00

Aus Datenschutz- sowie aus Sicherheitsgründen werden keine Adressauskünfte per E-Mail beantwortet.

Preis

CHF 15.00 / CHF 30.00

Zugehörige Objekte