Adress- und Datensperre

Eine Adress- und Datensperre kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei der Einwohnerkontrolle schriftlich beantragt werden. Bei erfolgter Adresssperre werden keine Auskünfte mehr an private Personen und Institutionen erteilt.

Gestützt auf § 22 Abs. 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) werden Adressen und Daten an private Personen und Institutionen trotz Auskunftssperre mitgeteilt, sofern sie ein Interesse glaubhaft machen können (z. B. durch einen Kreditvertrag etc.).

Eine Adress- und Datensperre zur Vermeidung von Werbesendungen ist nicht nötig, da die Einwohnerkontrollen keinen Handel mit Adressen für kommerzielle Zwecke betreiben dürfen.

Die Errichtung einer Adress- und Datensperre kann mit dem Online-Dienst Formular Adress- und Datensperre schriftlich bei der Einwohnerkontrolle beantragt werden. Der nachgeführte Eintrag der Adress- und Datensperre wird Ihnen schriftlich bestätigt.

Zugehörige Objekte