Zweckverband Spital Uster – Anordnung Urnenabstimmung vom 27. September 2020

17. Juni 2020

Aufgrund der Eindämmungsmassnahmen gegen COVID-19 hat der Bundesrat am 18. März 2020 entschieden, auf die Durchführung des eidgenössischen Abstimmungstermins vom 17. Mai 2020 zu verzichten. Der Stadtrat als wahlleitende Behörde für das Zweckverbandsgebiet des Spitals Uster hat in der Folge am 24. März 2020 auf die Durchführung der Abstimmung über die Fusion der Spitäler Uster und Wetzikon zur "Gesundheitsversorgung Glattal und Zürcher Oberland AG" sowie die Umwandlung des Spital Uster in eine gemeinnützige AG vorläufig verzichtet.

Die Abstimmung über die Fusion der Spitäler Uster und Wetzikon zur "Gesundheitsversorgung Glattal und Zürcher Oberland AG" sowie die Umwandlung des Spitals Uster in eine gemeinnützige AG ist in den Gemeinden des Zweckverbandes Spital Uster für Sonntag, 27. September 2020 vorgesehen. Gleichzeitig findet in den Aktionärsgemeinden des Spitals Wetzikon (GZO AG) die Abstimmung über die Fusion statt.

Gemäss § 57 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte werden Wahlen und Abstimmungen an der Urne durch die wahlleitende Behörde angeordnet. Gemäss Art. 12 der Statuten des Zweckverbandes Spital Uster ist wahlleitende Behörde der Stadtrat Uster. In Anwendung dieser Bestimmungen hat der Stadtrat anlässlich seiner Sitzung vom 9. Juni 2020 beschlossen:

  1. Die Abstimmung über die Fusion der Spitäler Uster und Wetzikon zur "Gesundheitsversorgung Glattal und Zürcher Oberland AG" sowie die Umwandlung des Spital Uster in eine gemeinnützige AG wird für Sonntag, 27. September 2020 angeordnet.
  2. Gegen diesen Beschluss kann gestützt auf § 21a Abs. 1 in Verbindung mit § 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung innert 5 Tagen von der Publikation an gerechnet schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Für den Fristenlauf ist die Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich am 17. Juni 2020 massgebend.

Zweckverband Spital Uster
Als wahlleitende Behörde zeichnet
Stadtrat Uster

Hittnau, 17. Juni 2020