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Steueramt / Informationen zum WohnortswechselWenn Sie den Zuzug oder Wegzug bei der Einwohnerkontrolle gemeldet haben, geht die Information auch an uns. Sie werden mit den nötigen Unterlagen von uns beliefert. Zuzug aus dem Ausland Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zuzugsdatum. Sie erhalten eine prov. Rechnung aufgrund einer Schätzung. Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit genauere Angaben über Einkommen und Vermögen zu machen. Zuzug von einem anderen Kanton Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend auf den 1.1. des Zuzugsjahres. Es wird eine provisorische Steuerrechnung auf Grund der Angaben der bisherigen Wohngemeinde erstellt. Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit genauere Angaben über Einkommen und Vermögen zu machen. Zuzug aus einer zürcherischen Gemeinde Die Steuerpflicht beginnt am 1.1 des dem Zuzug folgenden Jahres. Wegzug in das Ausland Melden Sie mindestens einen Monat vor dem Termin Ihren Wegzug beim Steueramt an. Die nötigen Steuererklärungen sind vor dem Wegzug einzureichen. Die Steuern werden sofort fällig. Wegzug in einen anderen Kanton Bei Wegzug in einen anderen Kanton sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugjahres grundsätzlich nicht mehr in Hittnau steuerpflichtig. Der neue Wohnsitzkanton ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern der Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits an die Wegzugsgemeinde entrichteten Steuern sind den Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen. Wegzug in eine andere zürcherische Gemeinde Die Steuerpflicht endet am 31.12. des Wegzugjahres. Zu Beginn des folgenden Jahres stellen wir diesen Steuerpflichtigen die Steuererklärung für das abgelaufene Jahr zu. Diese dient als Grundlage für die Schlussrechnung.
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