Polizeiliche Bewilligungen

Die Abteilung Sicherheit + Gesellschaft erteilt aufgrund der Polizeiverordnung Bewilligungen für:

  • Befristete Patente, Festwirtschaftsbewilligungen (Art. 27 Polizeiverordnung)
  • Abbrennen von Feuerwerk / Steigenlassen von Himmelslaternen (Art. 26 Polizeiverordnung)
  • Benützung des öffentlichen Grundes (Art. 14 Polizeiverordnung)
  • Temporäre Strassenreklamen (§ 26 Kantonale Signalisationsverordnung)

Führung eines vorübergehend bestehenden Betriebes bzw. einer Festwirtschaft
Für vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften und Verkaufsstände) wird gemäss kantonalem Gastgewerbegesetz ein befristetes Patent (Bewilligung) der Gemeinde benötigt.

Eines Patentes bedarf, wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen sowie das entsprechende Gesuchsformular finden Sie im Online-Dienst Merkblatt für die Organisation von Veranstaltungen sowie im Online-Dienst Gesuch vorübergehend bestehender Betrieb (inkl. Polizeistundenverlängerung).

Kosten:

  • Patent für vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaft): CHF 80.00
  • Festwirtschaften (ortsansässige Vereine): CHF 50.00

Abbrennen von Feuerwerk
Das Abbrennen von Feuerwerk und Feuerwerkskörpern ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel gestattet.

Für besondere Veranstaltungen kann die Abteilung Sicherheit + Gesellschaft eine Ausnahmebewilligung erteilen. Das entsprechende Gesuchsformular finden Sie im Online-Dienst Gesuch Feuerwerk Himmelslaternen.

  • Kosten Abbrennen von Feuerwerk: CHF 50.00.

Steigenlassen von Himmelslaternen
Für das Steigenlassen von Himmelslaternen ist eine Bewilligung der Abteilung Sicherheit + Gesellschaft notwendig. Das entsprechende Gesuchsformular finden Sie im Online-Dienst Gesuch Feuerwerk Himmelslaternen.

Grundsätzlich sind Himmelslaternen so steigen zu lassen, dass jegliche Gefahr für Personen, Sachen oder andere Luftfahrzeuge so gering wie möglich ist.

Weitere Informationen sowie die dazugehörige Rechtsgrundlage finden Sie über folgenden Link.

  • Kosten Steigenlassen von Himmelsternen: CHF 50.00.

Benützung des öffentlichen Grundes
Öffentliche Sachen dürfen nicht unbefugterweise, entgegen ihrer Zweckbestimmung oder über den Gemeingebrauch hinausgehend, benützt werden.

Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des kommunalen öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Das entsprechende Gesuchsformular finden Sie im Online-Dienst Gesuch Benützung öffentlicher Grund.

  • Kosten Benützung öffentlicher Grund: CHF 80.00.

Temporäre Strassenreklamen / Plakataushang
Plakatierung auf Privatgrund (Art. 15): Wahl- und Abstimmungsplakate sowie Plakate für Veranstaltungen ortsansässiger Vereine dürfen ohne behördliche Bewilligung längstens sechs Wochen vor und sechs Tage nach einem Abstimmungs- oder Wahltag oder der beworbenen Veranstaltung ausgehängt werden, sofern die Zustimmung des jeweiligen Liegenschaftenberechtigten vorliegt und die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen über die Strassenreklame beachtet werden.

Für nicht ortsansässige Vereine oder Organisatoren bitten wir Sie, folgende Unterlagen zusammen mit dem Gesuch einzureichen:

  • vermasster Situationsplan mit rot eingezeichnetem Standort inkl. ausgewiesenem Strassenabstand
  • Abbildung der Reklame

Bei kommerziellen Reklamen beträgt die Bewilligungsgebühr CHF 80.00.

Weitere Hinweise zu Strassenreklamen / Plakataushängen:

  • In der Gemeinde Hittnau existiert kein öffentlicher Plakatierungsstandort.
  • Das Einverständnis des betroffenen Grundeigentümers wird vorausgesetzt.
  • Untersagt sind Strassenreklamen oder Plakate, wenn diese die Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder die Wirkung von Verkehrssignalen herabstufen.

Parkmöglichkeiten in Hittnau
Gemäss Art. 16 der Polizeiverordnung vom 1. August 2022 sind Fahrzeuge vom öffentlichen Grund zu entfernen, wenn sie eine bevorstehende Schneeräumung oder öffentliche Arbeiten behindern könnten. Eine Durchfahrt von 3.5 Metern zur Schneeräumung muss gewährleistet bleiben.

Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten sind auf öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notreparaturen.

Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen ohne Bewilligung nicht länger als 72 Stunden ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehen gelassen werden. Signalisierte Parkzeitbeschränkungen bleiben vorbehalten.

Fahrräder und dergleichen dürfen nicht länger als 3 Wochen (unbewegt) auf öffentlichem Grund abgestellt werden.

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