Zweckverband Spital Uster – Verzicht Urnenabstimmung vom 17. Mai 2020

17. April 2020

Die zur Eindämmung des COVID-19 nötigen Massnahmen haben Auswirkungen auf die politischen Rechte, dies gilt insbesondere für die Organisation und Durchführung der angeordneten Volksabstimmung vom 17. Mai 2020. Gemäss § 57 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte werden Wahlen und Abstimmungen an der Urne durch die wahlleitende Behörde angeordnet. Gemäss Art. 12 der Zweckverband Statuten des Spitals Uster vom 1. Januar 2012 ist wahlleitende Behörde der Stadtrat von Uster. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Stadtrat an seiner Sitzung vom 24. März 2020 beschlossen:

  1. Auf den Urnengang für die Vorlagen Fusion der Trägerschaften der Spitäler Uster und Wetzikon zur gemeinnützigen „Gesundheitsversorgung Glattal und Zürcher Oberland AG“ sowie Auflösung des Zweckverbands Spital Uster und Umwandlung in die Gemeinnützige „Spital Uster AG“ vom 17. Mai 2020 wird verzichtet.

Die Abteilung Präsidiales Hittnau verweist auf die Amtliche Publikation des Stadtrats Uster, welche somit auch für die Anordnung der Gemeinde Hittnau gilt. Für den Fristenlauf ist die Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich am Mittwoch, 1. April 2020 massgebend.

Zweckverband Spital Uster
Als wahlleitende Behörde zeichnet
Stadtrat Uster

Hittnau, 17. April 2020